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Satzung

der Jungschützen der Schützenbruderschaft Sankt Hubertus Spexard


Die Jungschützen sind eine Abteilung der Schützenbruderschaft St. Hubertus Spexard und werden nachfolgend als „Jungschützen-Abteilung“ bezeichnet.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Die am 09.03.1994 gegründete Jungschützen-Abteilung gehört der Schützenbruderschaft
St. Hubertus Spexard an.
2. Ihr Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
3. Sie ist dem BdSJ Bezirksverband Wiedenbrück angeschlossen.


§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Zweck der Jungschützen-Abteilung ist es, die Jugend der Bruderschaft zu fördern und im Sinne der Satzung der Bruderschaft, sowie der Satzung des BdSJ Bezirksverband Wiedenbrück zu handeln.
2. Die Jungschützen-Abteilung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Die Jungschützen-Abteilung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
4. Die Arbeit der Mitglieder erfolgt ehrenamtlich.
5. Mittel der Abteilung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
6. Die Jungschützen-Abteilung verpflichtet sich zu enger Zusammenarbeit mit dem Sportschützenverein Hubertus Spexard e.V.
7. Der Jungschützenvorstand ist in allen finanziellen Angelegenheiten und öffentlichen Aktivitäten dem Vorstand der Schützenbruderschaft gegenüber verantwortlich. Jährlich ist dem Vorstand der Schützenbruderschaft ein Kassenbericht vorzulegen.
8. Der Jungschützenmeister oder sein Vertreter gibt der Mitgliederversammlung der Schützenbruderschaft jährlich einen Bericht über die Aktivitäten und Vorhaben der Jungschützen-Abteilung.


§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied der Jungschützen-Abteilung ist jede natürliche Person, die der Schützenbruderschaft St. Hubertus Spexard beitritt und jünger als 25 Jahre ist.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) mit Vollendung des 25. Lebensjahres
b) durch Tod
c) durch Austritt aus der Bruderschaft zum Ende eines Geschäftsjahres
d) durch Ausschluss nach den Vorgaben der Bruderschaft
3. Die Mitgliedsbeiträge werden an die Bruderschaft entrichtet.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung der Bruderschaft beschlossen.


§ 4 Organe

1. Die Organe der Jungschützen-Abteilung sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 5 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Jungschützenmeister / der Jungschützenmeisterin
b) seinem Stellvertreter / seiner Stellvertreterin
c) dem Schriftführer / der Schriftführerin
d) dem Kassierer / der Kassiererin
als geschäftsführendem Vorstand
e) drei Beisitzern
sowie dem 1. Brudermeister der Bruderschaft und dem Präses als geborene Mitglieder.
2. Der Jungschützenmeister / die Jungschützenmeisterin hat Sitz und Stimmrecht im Vorstand der Bruderschaft.
3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf der Mitgliederversammlung und gilt für eine Dauer von zwei Jahren.
Die Wahl ist geheim, sobald ein Mitglied es wünscht
Treten mehr als zwei Bewerber zur Wahl an, erfolgt eine Stichwahl, sofern nicht ein Bewerber mehr als 50% der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.
4. Zur Wahl des geschäftsführenden Vorstandes können nur Mitglieder antreten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Amt des Beisitzers ist ab einem Mindestalter von 14 Jahren ausübbar.
Wählbar sind alle Mitglieder der Schützenbruderschaft bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
5. Wahlberechtigt sind alle auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder der Jungschützen-Abteilung.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
6. Ein Vorstandsamt verlängert die Mitgliedschaft bei den Jungschützen für die Dauer der Amtszeit.


§ 6 Mitgliederversammlung

1. Alljährlich findet im 1. Quartal des Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
Die Einladung erfolgt mindestens zehn Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Jungschützenmeister.
Zur Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
Die Auflösung der Jungschützen-Abteilung bedarf einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 75% der abgegebenen Stimmen.
4. Die Mitgliederversammlung der Bruderschaft muss den Ergebnissen der Vorstandswahlen, Satzungsänderungen sowie der Auflösung der Jungschützen-Abteilung zustimmen.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Jungschützen-Abteilung sind schriftlich im Protokollbuch festzuhalten.
6. Die Mitgliederversammlung der Jungschützen-Abteilung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes
b) Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahl des Vorstandes
e) jährliche Wahl der zwei Kassenprüfer
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, sowie die Auflösung der Jungschützen-Abteilung


§ 7 Auflösung der Jungschützen-Abteilung

1. Sollte die Jungschützen-Abteilung aufgelöst werden, fällt ihr Vermögen und Inventar der Bruderschaft St. Hubertus Spexard zu.


§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 21.03.2001 von der Mitgliederversammlung der Jungschützen-Abteilung beschlossen und wurde am 25.11.2001 von der Generalversammlung der St. Hubertus Schützenbruderschaft Spexard e.V. anerkannt und verabschiedet.

Gütersloh-Spexard, den 25.11.2001

      Satzung als PDF-Download


Jungschützenkönigspaar Leon de las Heras und Leonie Palentien

Kinderkönig Leon Grell


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