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Wir trauern um unseren Ehrenfahnenoffizier
Hans Kleinegesse

verstorben am 04.10.2024
im Alter von 89 Jahren
Mitglied seit 1961
und
unser Mitglied
Hans-Helmut Westhoff
verstorben am 26.10.2024
im Alter von 84 Jahren
Mitglied seit 1957


Wir sprechen hiermit
unser Beileid und
unsere tiefe Anteil-
nahme aus.


Stand 23.02.2024
1078 Mitglieder


Satzung der Schützenbruderschaft

Geplante Satzungsänderung

Zur Generalversammlung am 24.11.2024 planen wir eine Satzungsänderung.
Hier kannst Du eine Gegenüberstellung der Satzung von 1999 zu der Satzung, die auf der Generalversammlung am 24.11.2024 zur Abstimmung steht, herunterladen.
Die vorgesehenen Änderungen sind jeweils rot markiert.

      Gegenüberstellung der Satzung 1999 - 2024


§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

1. Der Verein trägt den Namen

„Schützenbruderschaft St. Hubertus Spexard“.

Er ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Gütersloh eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Gütersloh.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.11. und endet am 31.10. des folgenden Jahres.

4. Er ist dem Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. in Köln angeschlossen.

5. Der „Schützenbruderschaft St. Hubertus Spexard“ sind folgende Zweigvereine angegliedert:

a) Sportschützenverein Hubertus Spexard e.V.
b) Heimatverein Spexard e.V.

6. Die Jungschützen (alle Mitglieder bis 25 Jahre) bilden eine eigenständige Abteilung.
Der Jungschützenvorstand ist in allen finanziellen Angelegenheiten und öffentlichen Aktivitäten
dem Vorstand der Schützenbruderschaft gegenüber verantwortlich.
Jährlich ist dem Vorstand der Schuützenbruderschaft ein Kassenbericht vorzulegen.

7. Die Schützenbruderschaft St. Hubertus Spexard ist kirchlich verbunden mit der katholischen Pfarrei
Heilig Kreuz oder deren Rechtsnachfolgerin.


§ 2 ZWECK, AUFGABEN, GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Pflege des Brauchtums, die Förderung des Schießsports oder Leistungs-
sports, die Förderung der Jungschützen und die Heimatpflege.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht unter dem Leitsatz der Bruderschaften

„Für Glaube, Sitte und Heimat!“

insbesondere durch folgende Maßnahmen:

a) Bekenntnis des Glaubens durch: Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren
Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder aller christlichen Konfessionen und
anderen Glaubensgemeinschaften die gleichen Rechte und Pflichten.
- Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.
- Werke christlicher Nächstenliebe.

b) Persönlichkeits- und Gemeinschaftsförderung durch die Pflege des Gemeinschaftslebens und die Tradition des Schießsports.

c) Liebe zur Heimat durch Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten
Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels (Vogelschießen
auf dem Schützenfest) und der Unterstützung der Heimatfreunde und der Sportschützen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzung der Bruderschaft anerkennt.

2. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist bei Minderjährigen auch von dem gesetzlichen Vertreter zu
unterschreiben.

3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.


§ 4 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod.

b) durch Austritt aus der Bruderschaft zum Ende eines Geschäftsjahres.
Die Austrittserklärung ist nur wirksam, wenn sie gegenüber einem Mitglied des Vorstandes
schriftlich abgegeben wird.

c) durch Ausschluss.
Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund statthaft.
Vor der Beschlussfassung des Vorstandes ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich
persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung
zu. Die Frist beträgt einen Monat ab Zustellung des schriftlichen Ausschließungsbeschlusses.


§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit
werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder
stunden.


§ 6 ORGANE DES VEREINS

1. Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung


§ 7 DER VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Brudermeister*in
b) dem 2. Brudermeister*in
c) dem 1. Schriftführer*in
d) dem 2. Schriftführer*in
e) dem 1. Kassierer*in
f) dem 2. Kassierer*in
g) Beisitzer*innen (pro volle 100 Mitglieder 1 Beisitzer*in)
h) dem Oberst
i) dem Adjutanten / der Adjutantin
j) dem/der Sprecher*in des Festausschusses

k) einem Vertreter des zuständigen Pastoralteams, der durch den Vorstand in Absprache mit dem
leitenden Pfarrer ernannt wird (Präses)
l) dem/der amtierenden Schützenkönig*in
m) dem/der 1. Vorsitzenden des „Sportschützenverein Spexard e.V.“
n) dem/der 1. Vorsitzenden des „Heimatverein Spexard e.V.“
o) dem/der Jungschützenmeister*in

2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder 1a – 1j erfolgt auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung für
die Dauer von 4 Jahren bis zur nächsten Wahl.
Die Wahl ist geheim, wenn ein Mitglied der Versammlung solches wünscht.
Sind mehr als 2 Bewerber zur Wahl angetreten, erfolgt eine Stichwahl, wenn nicht ein Bewerber
mehr als 50% der Stimmen auf sich vereinigen kann.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

a) der/die 1. Brudermeister*in
b) der/die 2. Brudermeister*in
c) der/die 1. Schriftführer*in
d) der/die 1. Kassierer*in

Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
Alternativ kann ein/e weiterer/e Zeichnungsberechtigte/r aus dem Vorstand schriftlich vom
geschäftsführenden Vorstand benannt werden.

4. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder der Schützenbruderschaft St. Hubertus
Spexard werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand.

5. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass für einzelne Rechtsgeschäfte
mit einem Gesamtwert von über € 10.000,- die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich ist.

6. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung herbeiführen.


§ 8 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand ein.
Die Einladungen erfolgen mindestens 10 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt. Mitglieder
ohne Email-Adresse erhalten die Einladung in Briefform.

2. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung im 4. Quartal statt.

3. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Versammlung einberufen.
Der Vorstand muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn dies von mindestens
10% der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird.

4. In jeder Versammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmgleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel und zur Auflösung des Vereins
von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Die Beschlüsse sind in das Protokollbuch einzutragen.

7. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig.

a) Entgegennahme des Jahresberichts

b) Entgegennahme des Kassenberichts

c) Entlastung des Vorstandes

d) Entgegennahme der Jahresberichte der Sportschützen, der Heimatfreunde und der
Jungschützen

e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge

f) Wahl und Abberufung des Vorstandes

g) Wahl der zwei Kassenprüfer*innen (jährlich)

h) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Aufnahmeantrag oder einen
Mitgliederausschlusses

i) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung der Bruderschaft

j) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes

k) Bestätigung der von den Jungschützen gewählten Personen des Abteilungsvorstandes.

8. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung
der Mitgliederversammlung einholen.


§ 9 KUNST UND KULTURPFLEGE

1. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft aufs sorgfältigste
aufbewahrt bleiben und dass bei Neuanschaffung von Fahnen, Königssilber usw. Fachleute
hinzugezogen werden.

2. Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der
Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner
Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts – und
Weisunsgrechte.


§ 10 SATZUNGSÄNDERUNG

1. Änderungsvorschläge sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.

2. Zur Änderung der Satzung ist eine zwei Drittel Mehrheit der auf der ordentlichen Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


§ 11 AUFLÖSUNG DER BRUDERSCHAFT

1. Die Bruderschaft ruht, wenn nur noch 6 Mitglieder da sind.

2. Die Auflösung der Schützenbruderschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer drei
Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

3. Zu dieser Versammlung ist gesondert einzuladen.

4. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. und 2. Brudermeister*in
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen an
den Rechtsnachfolger der ehemaligen Kirchengemeinde Bruder-Konrad Spexard, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Spexard zu verwenden hat.


§12 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung wurde am 26.11.2023 von der Generalversammlung beschlossen.

      Satzung als PDF-Download


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